Alle von uns vorgestellten Hotels sind auf Honeymoon-Tauglichkeit geprüft. Das garantiert Ihnen zauberhafte Hochzeitsreisen. Oder auch einfach exotische Luxus-Traumreisen mit Honeymoon Flair.

Büroadresse:
Honeymoon Travel GmbH & Co. KG
Königsbergerstr. 8
D–21244 Buchholz

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Honeymoon Travel GmbH & Co. KG

1. Abschluß des Reisevertrages

1.1. Mit der Reiseanmeldung bietet die Honeymoon Travel GmbH & Co. KG (nachfolgend Veranstalter genannt) dem Kunden den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. 1.2. Der Anmelder haftet für die vertraglichen Verpflichtungen aller angemeldeten Personen wie für seine eigenen, wenn er dies ausdrücklich oder gesondert erklärt hat. 1.3. Der Vertrag kommt mit der Anmeldung durch den Veranstalter zustande. Der Kunde erhält von dem Veranstalter eine schriftliche Bestätigung (Reisebestätigung), die ihm schnellstmöglich übersandt wird. 1.4. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das der Veranstalter für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde dem Veranstalter innerhalb dieser 10 Tage die Annahme erklärt; andernfalls liegt kein Reisevertrag zwischen dem Veranstalter und dem Kunden vor.

Unser Unternehmen ist abgesichert mit z. Bsp.:

  • Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Reiseveranstalter – Generali Versicherung
  • Personen- und Sachschaden-Haftpflichtversicherung für Reiseveranstalter – Generali Versicherung
  • Kautionsversicherung für Reiseveranstalter (Insolvenzschutz) – R+V Versicherung

2. Bezahlung und Aushändigung der Reiseunterlagen

2.1. Bei Vertragsschluß ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises, jedoch nicht mehr als € 500,-- / CHF 750,-- pro Reiseteilnehmer zu leisten. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.

2.2. Die Restzahlung hat spätestens 28 Tage vor Reisebeginn zu erfolgen. Nach Eingang der Zahlung werden die Reiseunterlagen ausgehändigt.

2.3. Ist der Reisepreis bis zum Zeitpunkt des vertraglich vereinbarten Reiseantritts nicht vollständig bezahlt, wird der Veranstalter von der Leistungspflicht frei und kann vom Gast 100% Rücktrittskosten verlangen. Aufgrund verspäteter Zahlung entstehende Kosten (z.B. für Hinterlegung der Reisedokumente am Flughafen, für Eilzustellung usw.) können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

2.4. Die Anzahlung und der Restreisepreis einer Pauschalreise (einer Kombination aus mindestens zwei Leistungen der folgenden Kategorien: Hotels, Mietwagen, Rundreisen, Tagestouren) darf vom Reisenden jedoch nur verlangt werden, wenn der Veranstalter einen Sicherungsschein gemäß § 651k Abs. 3 BGB dem Reisenden ausgehändigt hat.

2.5. Ausnahmen zu den Punkten 2.1. bis 2.4. gelten im Fall einer Flugbuchung zu einem Sondertarif. Flugbuchungen unterliegen teilweise strengen, von den Fluggesellschaften festgelegten, Bedingungen. Für den Fall, dass eine Fluggesellschaft eine Ticketausstellung innerhalb einer bestimmten Frist vorschreibt, muß der Flugpreisanteil des Reisepreises separat vorweg bezahlt werden. Aus nicht rechtzeitig eintreffenden Zahlungen resultierende Nachteile wie höhere Flugpreise werden, nach Rücksprache, dem Reisenden in Rechnung gestellt.

2.5.1. Für Flüge aller Art gelten die von den jeweiligen Fluggesellschaften vorgeschriebenen Regeln bezüglich Stornokosten und Umbuchungsgebühren und -möglichkeiten.

2.5.2. Die Kosten der Beschaffung von Ersatztickets gehen grundsätzlich zu Lasten des Kunden.

2.6. Gehen Zahlungen des Kunden nicht fristgemäß und vollständig ein und zahlt der Kunde auch nach Mahnung nicht, kann der Veranstalter den Reisevertrag kündigen und die in Ziffer 5. aufgeführten Stornokosten bei dem Kunden geltend machen.

2.7. Bei kurzfristigen Buchungen, bei denen die vorstehend aufgeführten Fristen nicht eingehalten werden können, wird der Veranstalter dem Kunden die Zahlungsweise und Reiseunterlagenzustellung erläutern. 

3. Leistungen / Preise

3.1. Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen in unserem individuellen Angebot sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.

3.2. Änderungen des individuellen Angebotes aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen können vor Vertragsabschluß von dem Veranstalter vorgenommen werden. Der Reisende wird vor der Buchung in jedem Fall darüber informiert.

3.3. Nebenabreden (z. B. Sonderwünsche etc.) werden erst dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vom Veranstalter bestätigt werden.

3.4. Der Veranstalter erstellt gebührenfrei bis zu zwei individuelle Kundenangebote. Darüber hinaus fällt für jedes weitere Angebot eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 50,-- / CHF 55,-- an, welche bei Buchungsauftrag auf den Reisepreis angerechnet wird.

4. Leistungs- und Preisänderungen / Mindestteilnehmerzahl

4.1. Preiserhöhungen aufgrund von Umständen, die erst nach Vertragsschluß eingetreten sind und nicht vorhersehbar waren, können dem Kunden belastet werden, wenn zwischen Reisebestätigung und Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Die Preiserhöhung muß dem Kunden spätestens 21 Tage vor Reiseantritt unter genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises mitgeteilt werden. Die Preiserhöhung darf nur einer Erhöhung von Beförderungskosten, von Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse Rechnung tragen.

4.2. Der Veranstalter darf in geringem Umfang Leistungen ändern, soweit die Änderungen und Abweichungen den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

4.3. Bei Preiserhöhung von mehr als 5% des Reisepreises oder erheblichen Leistungsänderungen steht dem Kunden der Rücktritt grundsätzlich frei, alle geleisteten Zahlungen an den Veranstalter werden ohne Abzug von Kosten zurückerstattet. Alternativ hat der Kunde die Möglichkeit, die Teilnahme an einer gleichwertigen Ersatzreise zu verlangen. Im Einzelfall kann es sein, dass der Reiseveranstalter nicht in der Lage ist, eine gleichwertige Ersatzreise aus seinem Programm anzubieten. Dies kann der Veranstalter dem Reisenden, der Teilnahme an einer Ersatzreise verlangt, im Einzelfall entgegenhalten.

4.4. Der Kunde hat den Rücktritt oder das Verlangen nach einer Ersatzreise unverzüglich nach Erklärung des Veranstalters dem Veranstalter gegenüber geltend zu machen. Letzteres gilt auch für den Fall der zulässigen Absage der Reise durch den Veranstalter.

5. Rücktritt des Kunden / Umbuchung

5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Die Erklärung des Rücktritts von der Reise kann formfrei erfolgen, allerdings empfehlen wir zur Sicherheit des Kunden eine schriftliche Erklärung des Rücktritts von der Buchung.

5.2. Bei einem Rücktritt hat der Veranstalter Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Maßgeblich für die Berechnung der Entschädigung ist bei der Buchung eines Reisepaketes, also der Buchung von mehreren zusammen-gestellten Einzelleistungen, der Zeitpunkt des Beginns der ersten vertraglichen Leistung. Dieser Zeitpunkt gilt auch für alle weiteren Leistungen als Reiseantrittsdatum. Falls in den einzelnen Reiseausschreibungen nicht ausdrücklich etwas anderes ausgesagt wird, beträgt unser pauschalierter Anspruch unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen auf:

5.2.1. Rücktrittsgebühren bei Flug-, Bus-, Mietwagenrundreisen, Unterkünften, Mietwagen sowie Motorhomes: bis einschließlich 32 Tage vor Reiseantritt 25%, 31 - 15 Tage vor Reiseantritt 50%, 14 - 7 Tage vor Reiseantritt 60%, 6 – 3 Tage vor Reiseantritt 75%, 2 – 1 Tag vor Reiseantritt 85%. Am Tag des Reiseantritts 95%. No Show 100%.
Der Veranstalter ist berechtigt, zusätzlich die Kosten in Rechnung zu stellen, die dem Veranstalter seitens der Leistungsträger berechnet werden (z.B. Leerbett/Platzgebühren). Unabhängig davon kann der Veranstalter einen höheren Schaden als in den pauschalen Rücktrittsgebühren vereinbart geltend machen, wenn er hierfür den Nachweis führt. Auf der anderen Seite bleibt dem Kunden der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die vom Veranstalter geforderte Pauschale.
5.2.2. Für Sonder- und Gruppenreisen gelten besondere Storno-bedingungen:
Nach Buchung 100%

5.2.3. Rücktrittsgebühren für Linienflugtickets ohne weiteres Arrangement entsprechend der Vorschriften der jeweiligen Fluggesellschaften.

5.3. Ziffer 5.1 bis 5.2 gilt entsprechend, wenn der Kunde die Reise nicht antritt.

5.4. Sollen auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen werden, so entstehen dem Veranstalter in der Regel die gleichen Kosten wie bei einem Rücktritt des Kunden. Bei anderweitigen, geringfügigen Änderungen bei Flug-, Bus-, Mietwagenrundreisen, Unterkünften, Mietwagen sowie Motorhomes berechnet der Veranstalter eine Bearbeitungsgebühr wie folgt:: Ab Buchungseingang € 50,-- / CHF 75,-- pro Vorgang 28 - 14 Tage vor Reiseantritt: € 75,-- / CHF 115,-- pro Vorgang 13 Tage bis Reiseantritt: nur nach Absprache möglich

6. Ersatzperson

6.1 Vor Beginn der Reise kann sich der Kunde durch einen Dritten ersetzen lassen. Hierfür wird ein Bearbeitungsentgelt von € 50,-- / CHF 75,-- pro Person erhoben. Soweit durch den Personenwechsel weitere Kosten durch die Leistungsträger anfallen, werden diese weiter belastet. Für diese Mehrkosten und für den Reisepreis haftet der Kunde zusammen mit der Ersatzperson als Gesamtschuldner.  

7. Gewährleistung / Haftung

7.1. Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen.

7.2. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungen, die als Fremdleistungen vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Mietwagen, Sportveranstaltungen etc.) und für Leistungen, die vor Ort zusätzlich gebucht werden.

7.3. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Veranstalter kann Abhilfe in der Weise schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird, sofern dies für den Kunden zumutbar ist und der Reisemangel nicht bewusst wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde bzw. die Abhilfe keine unzulässige Vertragsänderung darstellt. Tritt ein Mangel auf oder fehlt eine zugesicherte Eigenschaft, ist der Kunde verpflichtet, zunächst unverzüglich gegenüber dem Leistungsträger zu rügen, um Gelegenheit zur sofortigen Abhilfe zu schaffen. Schafft der Leistungs-träger nicht sofort Abhilfe, hat der Kunde den Mangel unverzüglich bei der örtlichen Vertretung (Reiseleitung) des Veranstalters anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn dem Kunden die Rüge beim Leistungsträger nicht möglich oder zumutbar ist. Unterlässt der Kunde die Rüge des Mangels schuldhaft, ist er mit Minderungs- und vertraglichen Schadenersatzansprüchen deswegen ausgeschlossen. Eine Kündigung des Reisevertrages durch den Kunden wegen eines Reisemangels, der die Reise erheblich beeinträchtigt, ist nur dann zulässig, wenn der Veranstalter keine zumutbare Abhilfe leistet, nachdem der Kunde dem Veranstalter hierfür eine angemessene Frist gesetzt hat. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.

8. Anmeldung von Ansprüchen/Verjährung

8.1. Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Reiseleistung sind von dem Reisenden innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise dem Veranstalter gegenüber geltend zu machen. Dies kann formfrei erfolgen, allerdings empfehlen wir zur Sicherheit des Kunden die Schriftform.

8.2. Leistungsträger / Reiseleitungen oder andere örtliche Vertretungen sind nicht zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen bevollmächtigt. 

8.3. Ansprüche der Kunden aus Gewährleistung und vertraglicher Haftung gemäß §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Hat der Kunde solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

9. Haftungsbeschränkung

Die Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, wenn der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist bzw. der Veranstalter allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist (gemäß §651h BGB).

10. Pass-, Einreise- und Gesundheitsbedingungen

Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile die aus der Nichtbefolgung erwachsen, gehen zu seinen Lasten. Der Veranstalter informiert die Kunden über die für deutsche Staatsbürger jeweils zum aktuellen Stand geltenden Bestimmungen für die Einreise in das Urlaubsland und die zu beachtenden gesundheitspolizeilichen Formalitäten.

11. Insolvenzschutzversicherung

Der Veranstalter ist nur dann berechtigt, von den Kunden die Zahlung des Reisepreises zu verlangen, wenn sichergestellt ist, dass ihnen bei Ausfall von Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters der gezahlte Reisepreis und notwendige Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden (§ 651k BGB). Dementsprechend hat der Veranstalter dieses Insolvenzrisiko bei der R+V Allgemeine Versicherung AG abgesichert. Der Sicherungsschein, der den Kunden bei Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs den direkten Anspruch gegen den Versicherer verbrieft, wird den Kunden spätestens mit den Reiseunterlagen ausgehändigt.

12. Reiseschutz

Der Veranstalter weist den Kunden darauf hin, dass die Reisepreise keine Rücktrittskosten-Versicherung bzw. Mehrkosten-Versicherung (inkl. Ersatzreise) enthalten. Wenn der Kunde vor Reiseantritt von seiner Reise zurücktritt, entstehen Stornogebühren.

13. Unwirksamkeit einer Reisebedingung

Sollte eine der vorstehenden Reisebedingungen unwirksam bzw. unzulässig sein, so hat dies keine Auswirkung auf den Bestand der übrigen Reisebedingungen.

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